Aufbewahrungsfrist Steuerunterlagen – Übersicht

20.12.2018 Archivieren Allgemein Lesedauer: 8min

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Mit den Jahren sammeln sich unzählige Belege, Rechnungen und Schriftstücke an. Wirklich dekorativ wirken die Stapel von Unterlagen nie. Deshalb fragen sich viele: Wie lange müssen Steuerunterlagen eigentlich aufbewahrt werden? Denn das Einhalten der Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen ist sowohl für Privatpersonen als auch für Selbständige und Unternehmen entscheidend, um Ärger zu vermeiden.

Aufbewahrungsfrist Steuerunterlagen „kurz erklärt“

Unter der Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen versteht man den Zeitraum, in dem steuerlich relevante Unterlagen geordnet aufbewahrt werden müssen. Die Fristen unterscheiden sich dabei zwischen Unternehmen und Privatpersonen.

Wer die Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen ignoriert, riskiert Nachforderungen oder Bußgelder.

Definition: Aufbewahrungsfrist Steuerunterlagen

Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, in dem bestimmte geschäftliche Unterlagen und Belege geordnet, sicher und lesbar aufbewahrt werden müssen. Grundlage sind § 257 HGB und § 147 AO. Sie soll gewährleisten, dass auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke jederzeit nachvollziehbar bleiben.

Anforderungen im Detail

Damit die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen eingehalten wird, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Geordnete Ablage: Alle relevanten Unterlagen müssen systematisch (alphabetisch, numerisch oder nach Themen) archiviert werden.
  • Sichere Aufbewahrung: Dokumente sind vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen.
  • Lesbarkeit: Unterlagen müssen während der gesamten Frist lesbar und zugänglich bleiben – auch bei digitalisierten Belegen.
  • Zugriff durch Behörden: Finanzbehörden müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit Einsicht nehmen können.
  • Standort der Unterlagen: Grundsätzlich müssen Unterlagen in Deutschland gelagert werden. Soll die Aufbewahrung im Ausland erfolgen, ist ein Antrag notwendig. Der Standort muss dem Finanzamt gemeldet werden, und der Zugriff muss jederzeit gewährleistet sein.

Die rechtliche Grundlage bilden § 257 HGB und § 147 AO. Dort ist geregelt, dass die Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen gilt, „soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind“.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für Aufbewahrungsfristen von Steuerunterlagen findet sich vor allem in zwei Gesetzen: dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO).

  • § 257 HGB verpflichtet Unternehmen, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und bestimmte Geschäftsunterlagen mehrere Jahre aufzubewahren.
  • § 147 AO regelt die steuerliche Aufbewahrungspflicht, darunter Buchungsbelege, Rechnungen und Geschäftskorrespondenz.
  • § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) ergänzt die Vorschriften, u. a. für Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder Handwerkerleistungen (wichtig für Privatpersonen).

Beginn & Ende

Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen beginnt nicht am Tag der Entstehung des Dokuments, sondern immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt oder der Vorgang abgeschlossen wurde.

Beispiel

Eine Rechnung vom 15. Juli 2024 fällt in die 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Die Frist beginnt am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2034. Ab Januar 2035 darf sie vernichtet werden – vorausgesetzt, es gibt keine laufenden Verfahren, die die Frist verlängern.

Fristen

Die folgende Tabelle zeigt die Aufbewahrungsfristen von Steuerunterlagen im Überblick:

Unterlagen Aufbewahrungsfrist Grundlage
Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse 10 Jahre § 257 HGB, § 147 AO
Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) 8 Jahre (ab 2025) § 147 AO
Geschäftskorrespondenz (empfangen/versendet) 6 Jahre § 257 HGB
Handwerkerrechnungen (Privat) 2 Jahre § 14b UStG
Zoll- und Exportunterlagen 10 Jahre Spezialvorschriften

10 Jahre

Die längste Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen sind 10 Jahre. Diese betrifft Unterlagen von grundlegender steuerlicher und handelsrechtlicher Bedeutung, etwa:

  • Handelsbücher, Inventarverzeichnisse, Jahresabschlüsse, Bilanzen
  • Lageberichte und Konzernabschlüsse
  • Unterlagen, die deren Verständnis ermöglichen (z. B. Arbeitsanweisungen)

Solche Verständnisunterlagen dienen der langfristigen Nachvollziehbarkeit und müssen in der Regel ebenfalls bis zu zehn Jahre sicher aufbewahrt werden.

6 Jahre

Andere Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe, Verträge oder Schriftverkehr mit steuerlicher Relevanz unterliegen einer kürzeren Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen. Sie müssen für sechs Jahre archiviert werden. Das gilt sowohl für empfangene Dokumente als auch für Kopien von versendeten Schreiben.

Ausnahmen

Ausnahmen bei den Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen bilden:

  • Handwerkerrechnungen für Privatpersonen: 2 Jahre (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
  • Thermobelege (z. B. Kassenbons): sollten digitalisiert werden, da sie oft vor Ablauf der Frist unlesbar werden.
  • Hohe Einkünfte von Privatpersonen (über 500.000 €, ab 2027: 750.000 €): 6 Jahre.
  • Spezialfälle wie Zollunterlagen oder Bauunterlagen können ebenfalls Sonderfristen haben.
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Privatpersonen

Geht es um die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen, stellt sich immer wieder die Frage, was Privatpersonen eigentlich genau aufbewahren sollen. Wichtig sind:

  • Allgemeine Steuerunterlagen: Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
  • Beruf & Alltag: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen, doppelte Haushaltsführung
  • Haushalt & Familie: Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kinderbetreuung, Pflegekosten
  • Gesundheit & Vorsorge: Krankheitskosten, Brillen, Medikamente, Versicherungen, Altersvorsorge (z. B. Riester)
  • Finanzen & Spenden: Spendenquittungen, Kirchensteuer, Kapitalerträge, Ehrenämter

Lohn- und Gehaltsabrechnungen sollten dauerhaft oder zumindest bis zum Renteneintritt aufbewahrt werden, da sie als Nachweis für Rentenansprüche und Sozialversicherungszeiten dienen.

Es wird empfohlen, alle Belege mindestens 4 Jahre aufzubewahren, um Nachforderungen des Finanzamts sicher beantworten zu können.

Unternehmen

Selbständige und Unternehmen unterliegen im Gegensatz zu Privatpersonen strengen Aufbewahrungspflichten aus HGB und AO. Für sie gelten systematisch die 10-, 8- oder 6-Jahres-Regeln.

Nach §§ 257, 261 HGB trifft die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen sowohl Einzelunternehmer als auch Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Die Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 i. V. m. §§ 140 ff. AO gilt zudem für alle, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, einschließlich Freiberufler.

Damit keine Unterlagen zu früh entsorgt werden, gilt folgende Übersicht:

Unterlagen Aufbewahrungsfrist
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen,
Gewinn- & Verlustrechnungen, Rechnungen, Quittungen, Gehaltslisten,
Zolldokumente, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen, Handelsbücher
10 Jahre
Ein- und ausgehende Geschäftskorrespondenz 6 Jahre
Arbeitszeitnachweise geringfügig Beschäftigter 2 Jahre

Digitale Dokumente

Digitale Unterlagen sind steuerlich den Papierdokumenten gleichgestellt. Das bedeutet, dass eine GoBD-konforme Archivierung auch bei elektronischen Belegen und Rechnungen wichtig ist.

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form legen fest, dass digitale Dokumente:

  • unveränderbar, vollständig und jederzeit verfügbar sein müssen,
  • in einem System gespeichert werden, das nachträgliche Änderungen dokumentiert (z. B. durch Protokollierung),
  • und durch eine Verfahrensdokumentation belegt wird, in der der Ablauf der Archivierung genau beschrieben ist.

Auch E-Mails mit steuerlicher Relevanz gelten als aufbewahrungspflichtige Unterlagen, beispielsweise Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen oder Zahlungsnachweise. Sie müssen ebenso archiviert werden wie klassische Belege, inklusive ihrer Anhänge.

Wichtig ist, dass die Archivierung nicht nur auf dem lokalen Rechner, sondern idealerweise in einem revisionssicheren Dokumentenmanagement-System oder einer geprüften Cloud-Lösung erfolgt. So bleiben die Daten auch im Prüfungsfall vollständig und maschinell auswertbar.

Aufbewahrung

Grundsätzlich müssen steuerrelevante Unterlagen in Deutschland aufbewahrt werden, unabhängig davon, ob sie in Papierform oder digital gespeichert sind. Damit bleibt gewährleistet, dass die Finanzbehörden jederzeit Zugriff auf alle relevanten Daten haben.

Wer Dokumente im Ausland lagern oder in einer Cloud außerhalb Deutschlands speichern möchte, benötigt dafür eine Genehmigung des Finanzamts. Diese wird in der Regel erteilt, wenn:

  • der Zugriff auf alle Daten während der gesamten Aufbewahrungsfrist möglich ist,
  • die Daten in auswertbarer Form vorliegen (z. B. bei Betriebsprüfungen),
  • und die Verfügbarkeit, Integrität und Sicherheit der Informationen dauerhaft sichergestellt sind.

Auch bei der Art der Aufbewahrung bestehen gesetzliche Anforderungen:

Steuerunterlagen dürfen klassisch in Ordnern oder physischen Archiven gelagert werden. Bei Thermopapier-Belegen (z. B. Kassenbons) besteht jedoch das Risiko des Verblassens. Damit innerhalb der Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen alles überprüfbar bleibt, müssen die Dokumente geordnet, sicher und lesbar aufbewahrt werden.

Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Archivierung, da sie platzsparend, effizient und revisionssicher ist. Wichtig ist, dass Scans GoBD-konform erstellt und gespeichert werden, also unveränderbar, vollständig und jederzeit abrufbar.

Wenn Sie Ihre Ablagestruktur modernisieren möchten, können Sie bei der Archivierung auf ScanProfi zurückgreifen. Sie profitieren von einer datenschutzkonformen Scandienstleistung nach Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und einer sicheren Aktenvernichtung.

Verlängerung der Frist

In bestimmten Fällen kann sich die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen verlängern. Das passiert immer dann, wenn Unterlagen steuerlich noch relevant sind, weil die sogenannte Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Solange das Finanzamt Steuerbescheide noch prüfen darf, dürfen die betroffenen Dokumente nicht vernichtet werden.

Eine Verlängerung wird auch „gehemmte Festsetzungsfrist“ bezeichnet und tritt ein:

  • wenn eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) läuft oder angekündigt ist,
  • bei Einspruchs- oder Klageverfahren,
  • wenn ein Steuerbescheid vorläufig erlassen wurde (§ 165 AO),
  • bei laufenden Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren,
  • wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde,
  • oder Ermittlungen seitens der Finanzbehörden noch andauern.

In all diesen Fällen verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen automatisch, bis zum endgültigen Abschluss aller Verfahren. Erst wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, können die entsprechenden Unterlagen rechtssicher vernichtet werden.

Eine Verlängerung kann auch indirekt entstehen, etwa, wenn ein Geschäftspartner von einer Steuerprüfung betroffen ist. Dann müssen auch die damit zusammenhängenden Unterlagen beim eigenen Unternehmen weiterhin aufbewahrt werden, da sie mittelbar steuerrelevant sein können.

Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung

Wer die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen missachtet, riskiert rechtliche und finanzielle Folgen. Fehlende oder zu früh vernichtete Belege können schwerwiegende Folgen haben.

Mögliche Konsequenzen im Überblick:

  • Schätzungen durch das Finanzamt
    Wenn Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach eigenem Ermessen festsetzen, meist zu Ihrem Nachteil.
  • Bußgelder
    Privatpersonen kommen in der Regel mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro davon. Für Freiberufler und Selbstständige kann ein Verstoß jedoch teuer werden, hier drohen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro.
  • Steuerstrafrechtliche Folgen
    Wird gegen die Aufbewahrungspflichten massiv verstoßen, kann das als Steuerhinterziehung oder Insolvenzstraftat gewertet werden, im schlimmsten Fall droht sogar eine Freiheitsstrafe.
  • Wirtschaftliche Nachteile
    Fehlende Nachweise können dazu führen, dass Forderungen oder Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, ein Risiko, das besonders Unternehmen empfindlich trifft.

Verstöße gegen die Aufbewahrungsfristen von Steuerunterlagen sind mit hohen Risiken verbunden. Eine strukturierte, revisionssichere Archivierung ist daher unerlässlich, sowohl, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden, als auch um bei Prüfungen und Nachfragen jederzeit handlungsfähig zu bleiben.

Häufig gestellte Fragen

Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen gilt vorrangig nur für Unternehmen oder Selbstständige. Privatpersonen müssen jedoch Handwerkerrechnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren und es wird auch empfohlen, Belege mindestens 4 Jahre aufzubewahren.

Je nach Dokumentart gilt für Unternehmen eine Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen von 6, 8 oder 10 Jahren. 10 Jahre müssen z. B. Bilanzen, Buchungsbelege, Rechnungen und Inventare aufbewahrt werden. Für Geschäftsbriefe, Verträge und sonstige steuerrelevante Korrespondenz beträgt die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen dagegen 6 Jahre. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen beträgt für Freiberufler in der Regel 10 Jahre. Dazu gehören unter anderem Buchungsbelege, Rechnungen, Bilanzen sowie steuerrelevante Korrespondenz. Für weniger bedeutende Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsbriefe, gilt meist eine verkürzte Frist von 6 Jahren.

Sind die Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen abgelaufen, dürfen archivierte Steuerunterlagen nicht ins Altpapier. Lassen Sie sie von einem Scandienstleister wie ScanProfi datenschutzkonform nach BDSG vernichten.

Ab 2025 gilt in Deutschland eine neue verkürzte Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen von 8 Jahren für Buchungsbelege, Rechnungen und Quittungen (bisher 10 Jahre).